Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der PHONEATTACK Telekommunikations Vertriebs GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der PHONEATTACK erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, wird bereits nach Eingang bei uns ausdrücklich wiedersprechen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedienungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der PHONEATTACK sind freibleibend und unverbindlich .Annahmeerklärungen und Bestätigung. das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann sie schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2. Abbildungen, Gewichte, Maße, Zeichnungen und sonstige Leistungen sind nur dann als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Verkaufsangestellten der PHONEATTACK sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtungen entbunden.

§ 3 Preise
1. Soweit kein Preis für die Ware ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Versandtage- für die gelieferten bzw. abgenommen Mengen- allgemein gültigen Preislisten.
2. Die Preise sind, sofern nichts anderes angegeben ist, reine Nettopreis in Euro und verstehen sich unfrei und unversichert, zuzüglich Verpackungskosten und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von PHONEATTACK durch Lieferanten und Hersteller.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die PHONEATTACK zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei PHONEATTACK, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigt PHONEATTACK die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag- soweit noch nicht erfüllt- ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monaten dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag- soweit nicht erfüllt- ganz oder teilweiße zurücktreten. Verlängert sich in Anwendung von 2 Ziffern die Lieferzeit oder wird PHONEATTACK von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hinaus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Auf die genannten Umstände kann sich PHONEATTACK nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
4. Sofern PHONEATTACK die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ¼ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der PHONEATTACK.
5. PHONEATTACK ist zu Teillieferung und Teilleistung berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbstverständliche Leistung.

§ 5 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist PHONEATTACK berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten einzulagern. PHONEATTACK kann sich hierzu auch eine Spedition oder eines Lagerhalter bedienen.
2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an PHONEATTACK als Ersatz der entstehenden Lagerkosten jedoch EUR 50,- zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann PHONEATTACK den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigern oder erklären, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann PHONEATTACK die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. PHONEATTACK ist berechtig, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schaden vom Käufer fordern.

§ 6 Liefermenge
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der PHONEATTACK und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Mengen , einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der PHONEATTACK verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch PHONEATTACK hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 8 Garantie und Haftung
1. Reklamationen jeder Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen geltend zu machen. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer unmittelbar, sondern an einen vom Käufer genannten Dritten ausgehändigt wird oder der Käufer die Ware seinerseits weiterleitet.
2. Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unsere Wahl auf den Ersatz des mangelhaften Gegenstandes oder auf die Vergütung des Fakturenwertes des nicht ersetzten Gegenstandes. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, etwa für die Kosten der Montage oder Demontage oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf die uns gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Leistet der Hersteller Garantie, so ist diese für den Umfang unserer Gewährleistung maßgebend. Insoweit treten sämtliche Herstellergarantie an den Käufer ab. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt in solchen Fällen aber dann, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt.
3. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, schickt der Käufer das defekte Gerät mit der Rechnungskopie der PHONEATTACK und einer detaillierten Fehlerbeschreibung an die dafür zuständige Lieferanten -bzw. Serviceadressen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindungen zwischen dem Käufer und PHONEATTACK Eigentum von PHONEATTACK. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei PHONEATTACK. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Käufer darf die Ware verarbeiten, verbrauchen und im üblichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er ist nicht berechtigt, die Erzeugnisse zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Wird die Ware mit anderen verarbeitet, so erfolgt die Herstellung für PHONEATTACK, ohne dass für PHONEATTACK hieraus Verpflichtungen entstehen und wir erwerben das Miteigentum an der Sache anteilmäßig. Der Käufer überträgt PHONEATTACK ferner schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf unsere Waren bzw. aus dem Verkauf der durch Verarbeitung hergestellten Produkte. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Liefervertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang im voraus an PHONEATTACK abgetreten. PHONEATTACK wird die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer hat PHONEATTACK auf Verlangen die Abschriften der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen und die Drittschulden von der Abtretung an PHONEATTACK zu unterrichten. Bei Zugriffen durch Dritte, insbesondere von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung des Eigentums von PHONEATTACK oder der an PHONEATTACK abgetretenen Forderungen ist PHONEATTACK unverzüglich, ggf. durch Übersendung von Pfändungsprotokollen o.ä. zu unterrichten. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen als unser Treuhändler einzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit die Forderungen der PHONEATTACK fällig sind, sofort an PHONEATTACK abzuführen.

§ 10 Zahlung
1. Die Belieferung erfolgt gegen Banklastschrift oder gegen Nachnahme, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Belieferung auf offene Rechnungen ist der Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen angegebenen Zahlungsfristen auszugleichen. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn sie von PHONEATTACK in der Rechnung zugesagt worden sind. Der Abzug eines Skonto setzt voraus , dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen im Verzug ist.
2. PHONEATTACK ist berechtigt, trotz anderslaufender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
3. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
4. Praktizierte oder unbefristet vereinbarte Zahlungsziele kann PHONATTACK tritt bei Fälligkeiten der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Gerät der Käufer in Verzug, so ist PHONEATTACK vorbehaltlich der Geltendmachung weitere Ansprüche berechtigt, von dem betretenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellungen oder Anhängigkeit eines Vergleiches oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheit auszuführen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 11 Abtretungsverbot Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 13 Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von PHONEATTACK zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von PHONEATTACK erkennbar sind und vertraulich zu halten, unbefristet geheimzuhalten und sie -soweit diese nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist- weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 14 Datenverarbeitung
PHONEATTACK ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, elektronisch zu verarbeiten.

§ 15 Anwendbares Recht
1.Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PHONEATTACK und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Freiburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. PHONEATTACK ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Freiburg Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
2.Sollen einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzten oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten RegelungKL weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit darf übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

§ 16 Werbung
Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der PHONEATTACK per Telefax oder Email ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.